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Hinweis zum Steuerabzug nach §50a EStG

Designer, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie Einkünfte aus der Überlassung von Rechten erzielen. In diesen Fällen ist die darauf entfallende deutsche Steuer grundsätzlich im Wege des Steuerabzugs von uns einzubehalten und an die deutschen Finanzbehörden abzuführen. Die Basis für den Abzug sind 60% des Umsatzes, d.h.

Beispiel:

Umsatz= 1000€

Basis für Steuer: Lizenzanteil (60%) = 600€

 

Die Höhe des Abzugs richtet sich aufgrund des vereinfachten Steuerabzugs nach §50a EStG nach dem sog. DBA Reststeuersatz, der in der Regel je nach Herkunftsland zwischen 0-15% beträgt. Die Höhe für Dein Land wird Dir auf der Gutschrift ausgewiesen.

Bei einem Jahresumsatz, der über 16.666,66€ (Lizenzanteil 10.000€) liegt, ist ein einheitlicher Steuersatz von 15% (bezugnehmend auf den Lizenzanteil) zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag (Berechnungsgrundlage ist der Steuersatz von 15 %) abzuführen.

AUFGRUND EINER GESETZESÄNDERUNG MIT RÜCKWIRKENDER GÜLTIGKEIT AB 01.01.2024 WURDE DIE GRENZE VON 5.000€ AUF 10.000€ ERHÖHT UND EINE NACHBERECHNUNG VERGANGENER GUTSCHRIFTEN EINES KALENDERJAHRES SIND NUN NICHT MEHR NÖTIG.

Es besteht die Möglichkeit von der erhöhten Besteuerung (15% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag) freigestellt zu werden und auch bei einem höheren Umsatz nur die Abgabe nach DBA Reststeuersatz zu bezahlen. Hierfür kannst Du beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern eine Freistellung beantragen. Da dieser Antrag zwischenzeitlich voll elektronisch durchgeführt werden muss, musst Du ihn persönlich stellen.

Hier geht es zum Portal: Anmeldung bei BOP-neu (bzst.de)

Sobald Du einen Freistellungsbescheid erhalten hast, sende uns diesen bitte zu, damit wir die Gültigkeit intern vermerken können. Ansonsten sind wir dazu verpflichtet, Dir den Steuerabzug, wie oben beschrieben, zu berechnen. Sobald der Freistellungsbescheid ausläuft, kümmere Dich bitte rechtzeitig um eine Verlängerung.


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